Tourismus: Mehrwertsteuer auf Beherbergung und Camping sinkt ab 1.11.2018 wieder auf 10 Prozent

Mag. Heinz HarbMag. Heinz Harb, Geschäftsführer bei LBG Österreich begrüßt die Entlastung der Tourismusbetriebe als höchst notwendige Wettbewerbsstärkung in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten.

Die durch die Steuerreform 2015/16 erhöhte Umsatzsteuer auf Beherbergung und Camping wird mit 1.11.2018 zurückgenommen und beträgt dann wieder 10 %. „Dies ist eine höchst notwendige Stärkung des österreichischen Tourismus im internationalen Wettbewerb, insbesondere in Hinblick auf bestehende umsatzsteuerliche Begünstigungen in Nachbarstaaten“, sagt Mag. Heinz Harb, Steuerberater und Geschäftsführer von LBG Österreich, einer mit der steuerlichen Beratung von Hotellerie und Gastronomie und Freizeitbetrieben vielfältig befassten führenden Steuerberatungsgesellschaft.

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13% auf 10% beschlossen. Konkret gilt die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) künftig für die

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Das Inkrafttreten mit 1. November 2018 bedeutet, dass der 10 %-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Aufgrund des nunmehr erfolgten Gesetzesbeschlusses wird die österreichische Tourismusbranche im Vergleich zu den Nachbarstaaten gestärkt. Aus Praxissicht ist wichtig, zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme im Tourismusbetrieb vorzunehmen und auf eine zeitlich sachgerechte Zuordnung der Leistungen zum aktuell geltenden 13 %-igen Umsatzsteuertarif bzw. zum künftig geltenden 10 %-igen Umsatzsteuertarif vorausschauend – auch bei Pauschalangeboten oder der Vereinbarung von Nächtigungskontingenten – zu achten.

Fotos: Mag. Heinz Harb (c) LBG Österreich; Titelfoto: pixabay/Grungly