Härtere Maßnahmen jetzt auch in Deutschland

Bereits seit 2012 gilt hierzulande: Damit Rettungs- und Einsatzkräfte schnell und ohne Behinderung zum Unfallgeschehen kommen, muss bereits ab stockendem Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn mit mindestens zwei Fahrstreifen eine Rettungsgasse gebildet werden. „Das unzulässige Befahren der Rettungsgasse kann seit September 2019 in Österreich unter Umständen eine Vormerkung im Führerscheinregister nach sich ziehen“, erklärt ÖAMTC-Juristin Tanja Berthold. „Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist nicht nur eine Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro die Folge, sondern eben auch ein Eintrag im Vormerksystem, der für zwei Jahre gespeichert wird.“ Insgesamt gibt es damit in Österreich 14 Delikte, bei denen es zu einer Vormerkung im Führerscheinregister kommt – u.a. auch das Fahren unter Alkoholeinfluss (über 0,5 Promille) oder die Nichtbeachtung der Kindersicherungsvorschriften. 

Bei einspurigen Fahrzeugen gilt das unzulässige Befahren der Rettungsgasse nur dann als Vormerkdelikt, wenn Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßen- oder des Pannendienstes behindert werden. In diesem Fall droht Lenkern sowohl ein- als auch mehrspuriger Fahrzeuge außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro.

Auch in Deutschland werden Verstöße gegen die Rettungsgasse ab sofort härter bestraft. „Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt wie bisher 200 Euro Strafe, bekommt zwei Punkte im Flensburger Punktesystem und muss nun zusätzlich mit einem Monat Fahrverbot rechnen“, sagt die Expertin des Mobilitätsclubs. Deutlich härter werden künftig auch Fahrer bestraft, die durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge „anhängen“: Sie müssen mindestens 240 Euro zahlen, erhalten zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. „Ein solches Fahrverbot kann auch über Lenker aus Österreich verhängt werden“, fügt Berthold hinzu.

Nur wenige Länder Europas haben keine verpflichtende Rettungsgasse 

Auch in den meisten anderen Nachbarländern gilt die Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse: Neben Deutschland besteht auch in Slowenien, Ungarn, Tschechien und in der Schweiz die Verpflichtung, eine Gasse für Einsatzfahrzeuge frei zu halten. „Die Funktionsweise ist in allen Ländern gleich“, erklärt die ÖAMTC-Expertin. „Bei drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen fahren alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur so weit wie möglich nach links. Alle Fahrzeuge auf den anderen Spuren fahren so weit wie notwendig nach rechts.“ Da auf die Polizei noch Notarzt, Feuerwehr oder Abschleppdienst folgen können, muss die Rettungsgasse so lange offenbleiben, bis der Stau sich auflöst. 

„In beliebten Urlaubsländern wie Kroatien, Italien und auch der Slowakei besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse bei Stau. Einsatzfahrzeugen muss jedoch trotzdem die Möglichkeit gegeben werden, an anderen Fahrzeugen vorbeizukommen“, sagt Berthold. „Damit im Notfall rasch geholfen werden kann, sind immer und überall gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstverantwortung gefragt.“ 

Die Länder-Info des Mobilitätsclubs beantwortet viele Fragen rund um das Urlaubsland – neben den Verkehrsbestimmungen findet man unter www.oeamtc.at/laenderinfo viele weitere Angaben zu notwendigen Kfz-Dokumenten, Maut und Vignette und vieles mehr für eine problemlose Reise

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