Welche Ansprüche Reisende bei „außergewöhnlichen Umständen“ haben. Der ÖAMTC berät…

Betreuungsleistung ja, Ausgleichszahlung nein

Das derzeitige Sturmtief „Sabine“ sorgt für zahlreiche Ausfälle im Flug- und Bahnverkehr. Reisende stehen nun vor der Frage, welche Rechte sie haben. Für Flugreisende gilt: „Muss der Flug wegen eines Sturms annulliert werden, besteht wahlweise Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises, eine alternative Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die EU-Fluggastrechteverordnung spricht Airlines bei außergewöhnlichen Umständen, wie eben Sturm und Unwetter, von Entschädigungszahlungen frei.“ Diese Umstände kann die Fluggesellschaft nicht beeinflussen oder verhindern, auch wenn „alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern“ – so die EU-Verordnung. Dabei reicht eine bloße Behauptung der Airline nicht aus – die außergewöhnlichen Umstände müssen von der Fluglinie nachgewiesen werden. 

Auch Bahnreisende haben im Falle einer Annullierung aufgrund des Sturms eine Auswahlmöglichkeit, wie sie weiterreisen möchten: Entweder tritt man die kostenfreie Rückfahrt an und beantragt eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises oder man setzt seine Reise ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen (soweit das möglich ist) fort. Möglich ist auch, die Zugreise auf einen späteren Zeitpunkt (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) verschieben. 

Betreuungsleistung einfordern und Bestätigung für Annullierung aushändigen lassen

„Unabhängig vom Grund einer Annullierung, also auch wenn diese auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, haben Reisende Anspruch auf Betreuungsleistungen am Flughafen bzw. am Bahnhof“, weiß die Expertin des Mobilitätsclubs. Bis zur nächstmöglichen Beförderung zum Endziel (oder zurück zum Ausgangspunkt), müssen Fluglinie bzw. Bahnunternehmen Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung stellen und die Möglichkeit zur Telekommunikation geben. Falls erforderlich z.B. bei Verpassen des letzten Anschlusszuges, steht Reisenden außerdem ein kostenloses Hotelzimmer bzw. eine Taxifahrt zu. „Bestehen Sie auf Ihre Versorgungsleistungen und lassen Sie sich von der Fluggesellschaft bzw. vom Bahnunternehmen eine Bestätigung über die Verspätung oder Annullierung ausstellen“, rät die ÖAMTC-Juristin.

Pauschalreisende sollten Reisebüro oder Veranstalter kontaktieren

Sind der Flug oder die Bahnfahrt Teil einer Pauschalreise, gelten die vorher angeführten Rechte auf Betreuungsleistungen und Entschädigungen ebenso. „Außerdem können Pauschalreisende bei Flugverspätungen oder Annullierungen eventuell eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen, wenn der Urlaub sturmbedingt kürzer als erwartet ist“, sagt Pronebner. Um sicherzugehen, ob die Reise wie geplant stattfinden kann, sollten Pauschalreisende das Reisebüro oder den Veranstalter kontaktieren.

Bei Fragen rund um das Thema Verspätung und Annullierung bei Reisen stehen die Juristen des Mobilitätsclubs beratend zur Seite – Kontakt zur ÖAMTC-Rechtsberatung unter www.oeamtc.at/recht.

Foto: Bild von Md Abu Musa auf Pixabay