Wenn sich ein Flug verspätet oder gar gestrichen wird, ist es wichtig, seine Rechte als Passagier zu kennen. „Die EU-Fluggastrechte-Verordnung liefert für solche Fälle klare Regeln. Diese gelten für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder oder aus anderen Ländern in die EU, sofern es sich dabei um eine EU-Airline handelt“, erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung

Je nach Dauer der Verspätung besteht Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung. Bei Verzögerungen ab fünf Stunden oder Annullierung, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, (eventuell mit Rücktransport zum Abflugort) oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Fluglinien sind im Falle eines verspäteten Abflugs verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate oder E-Mailing zu ermöglichen. Die Betreuungsleistung hängt von Verspätung und Flugdistanz ab: Bei Strecken bis 1.500 km hat man ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen. „Wird das verweigert, sollten Sie Rechnungen für Snacks und Co. aufheben, um die Ausgaben später einfordern zu können“, rät der Jurist. Kommen Sie über drei Stunden verspätet an, haben Sie außerdem Anspruch auf Ausgleichszahlung. 

Ansprüche bei Flugannullierung

Fällt ein gebuchter Flug aus, hat man als Passagier die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung (d. h. andere Beförderung zum Ziel oder frühestmöglicher Rückflug zum ersten Abflugort). „Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde“, berichtet ÖAMTC-Experte Authried.

Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten wurden, besteht noch kein Anspruch auf Entschädigung – sofern ein alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft eingehalten werden. So muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt.

Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab

Steht eine Entschädigung zu (also z. B. im Falle einer ersatzlosen oder nicht rechtzeitig bekanntgegebenen Annullierung oder einer verspäteten Ankunft von mindestens drei Stunden), hängt deren Höhe von der Länge der Flugstrecke ab. Sie reicht von 250 Euro bei Flugstrecken bis 1.500 km bis zu 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km (außerhalb der EU). „Passagiere haben das Recht, ihr Geld zurückzuerhalten. Airlines bieten in solchen Fällen auch gern Gutscheine an – diese müssen jedoch nicht akzeptiert werden“, stellt Authried klar. 

Bietet die Fluglinie aber einen Alternativflug an, kann die Höhe der Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn abhängig von der Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der vereinbarten abweicht, z. B. bei Entfernungen von bis zu 1.500 km um maximal zwei Stunden. 

Wann Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben

Ob verspätet oder annulliert – kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Unwetter oder Terroranschlag). Dieser Tatbestand muss von der Fluglinie allerdings nachgewiesen werden. Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht vermeiden lassen hätten, wenn alle zumutbaren Maßnahmen (etwa eine Umbuchung) ergriffen worden wären. 

ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Die Juristen beraten kompetent und kostenlos – und sind für Notfälle rund um die Uhr erreichbar.

Grafik: ÖAMTC // Titelbild: Pixabay.com/JESHOOTS-com