Nicht in allen Ländern ist ein „emergency corridor“ Pflicht

Seit mittlerweile sieben Jahren muss hierzulande bei stockendem Verkehr bzw. Stau auf Autobahnen und Schnellstraßen eine Rettungsgasse gebildet werden. Eine Missachtung wird mit bis zu 726 Euro Strafe geahndet. Wer Einsatzfahrzeuge behindert, muss mit einer Strafe von bis zu 2.180 Euro rechnen. „Auch in den meisten Nachbarländern gilt die Pflicht zur Bildung der rettenden Gasse: In Deutschland, Slowenien, Ungarn, Tschechien und in der Schweiz besteht ebenfalls die Verpflichtung, eine Gasse für Einsatzfahrzeuge frei zu halten“, weiß ÖAMTC-Touristikerin Dagmar Riedl. Auch dort gilt: Bildet sich auf einem mindestens zweispurigen Fahrstreifen ein Stau, muss in der Mitte eine Rettungsgasse gebildet werden. Auf drei- oder mehrspurigen Fahrstreifen wird die Gasse zwischen mittlerer und linker Fahrspur gebildet. „Lenker auf der linken Spur müssen sich so weit wie möglich links einordnen. Alle Fahrzeuge auf den anderen Spuren orientieren sich so weit wie möglich nach rechts“, erklärt die Expertin des Mobilitätsclubs.

Keine verpflichtende Rettungsgasse in beliebten Urlaubsdestinationen. „In beliebten Urlaubsländern wie Italien, Kroatien und auch der Slowakei besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse bei Stau. Einsatzfahrzeugen muss jedoch trotzdem die Möglichkeit gegeben werden, an anderen Fahrzeugen vorbeizukommen“, sagt Riedl. „Damit im Notfall rasch geholfen werden kann, sind immer und überall gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstverantwortung gefragt.“

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