Eine wunderbare Orientierunghilfe
– zu finden sind alle Details auch auf: www.oesterreichwein.at
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(g.U.: engl. PDO=Protected Designation of Origin, frz. AOP=Appellation d’Origine Protégée, ital. DOP=Denominazione di Origine Protetta). Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und nach Brüssel gemeldet. Sie sind daher auch durch das EU-Recht garantiert.
Qualitätswein
Im österreichischen Weingesetz ersetzt der traditionelle Begriff „Qualitätswein“ die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.). Qualitätswein entsteht aus einer oder mehreren der 35 zugelassenen Qualitätsrebsorten und muss aus einem der derzeit 25 Weinbaugebiete stammen. Im Marketing unterscheiden wir zwischen den generischen Weinbaugebieten (jedes der 9 Bundesländer) und 16 spezifischen Weinbaugebieten von der Wachau bis in dieWeststeiermark, darunter 9 DAC-Gebiete. DAC-Weine sind gebietstypische Qualitätsweine, die durch Ministerverordnung gesetzlich definiert sind. Die Weinbaugebietsnamen sind geschützte Ursprungsbezeichnungen ( g.U.) nach EU-Recht.
Jeder österreichische Qualitätswein trägt auf dem Etikett eine staatliche Prüfnummer die nach einer chemischen und sensorischen Analyse durch ein Bundesamt für Weinbau verliehen wird. In Österreich abgefüllte Qualitätsweine tragen überdies als Erkennungszeichen die rot-weiß-rote Banderole mit der Betriebsnummer des Produzenten über der Flaschenöffnung.
Die herkunftstypischen Qualitätsweine (DAC)
Ab dem Jahr 1999 arbeitet Österreich an der Profilierung der spezifischen Weinbaugebiete nach dem Vorbild des romanischen Weinrechts (Frankreich, Italien, Spanien), indem sich die spezifischen Weinbaugebiete in der Vermarktung auf einen oder wenige Weinstile konzentrieren, für die sie stehen. Das bedeutet aber nicht, dass dabei die Vielfalt der Sorten und Weintypen auf der Strecke bleibt. Die neue Strategie besagt nur, dass die gebietsrepräsentativen Weine unter dem Namen des spezifischen Gebietes, die darüber hinausgehenden Sorten und Stile unter dem Namen des generischen Gebietes (Bundeslandes) vermarktet werden. Somit hat der Konsument eine bessere Vorstellung von der Art des Weines, die ihn unter dem Namen des spezifischen Weinbaugebiets erwartet. Außerdem wird durch das Branding der Weine mit dem Gebietsnamen die beim Rebsortenmarketing drohende Gefahr der Austauschbarkeit vermieden.
Die Ausarbeitung dieses Regelwerks obliegt der Gebietsvertretung (Regionales Weinkomitee), in dem Vertreter der Winzer, des Handels, der Genossenschaften und der Sektwirtschaft je nach ihrer Bedeutung für das Gebiet vertreten sind. Die Koordination und fachliche Steuerung dieser weinbaupolitischen Entwicklung erfolgt durch das ebenfalls paritätisch zusammengesetzte „Nationale Weinkomitee“, in der auch die Experten des Ministeriums und der ÖWM beratende Funktion haben. Herkunftstypische Qualitätsweine werden auf Vorschlag des Nationalen Komitees vom Landwirtschaftsminister per Verordnung gesetzlich festgelegt. Auf dem Etikett muss unmittelbar neben der Weinbaugebietsbezeichnung der Ausdruck „Districtus Austriae Controllatus“ (Abkürzung: DAC) stehen. Mit einer Doppelstrategie für gebietstypische Fokusweine (DAC) auf der spezifischen Ebene und der Erhaltung der Vielfalt mit viel Spielraum für die nötige Innovationsfähigkeit auf der generischen Ebene hat Österreich die Quadratur des Kreises zwischen den Vorteilen des romanischen und germanischen Systems geschafft.
Prädikatswein
Zu den Qualitätsweinen gehören in Österreich auch die Prädikatsweine. Sie sind Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart. Sie können sowohl mit generischen (z.B. Burgenland), als auch spezifischen Herkünften (z.B. Südoststeiermark) bezeichnet werden, solange das spezifische Gebiet noch keine DAC für andere Weinstile hat. Es wäre sogar denkbar, dass für ein dafür geeignetes Gebiet eine DAC speziell für Prädikatswein entsteht. Das System der Prädikatsweine – also die vielfache Unterscheidung von Weinen mit höherem natürlichem Zuckergehalt nach speziellen Reife- und Lesearten – ist eine Spezialität des österreichischen und des deutschen Weinrechts. Für die Deklaration von Prädikatswein muss, neben der Erfüllung der nachfolgenden Kriterien, eine Bestätigung durch die Weinkontrolle über die Qualität der gelesenen Trauben (die sogenannte Mostwägerbestätigung) vorliegen. Der Traubenmost darf nicht aufgebessert werden. Die Restsüße darf nur durch die vorzeitige Unterbrechung der Gärung herbeigeführt werden (nicht aber durch Zusatz von von Traubenmost zum Wein).
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