Wird der Flug annulliert, kann man auf Preiserstattung bestehen

Zusätzlich Ausgleichszahlung möglich – Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

Der Urlaub ist seit Wochen geplant, die Flüge gebucht, der Sommer kann kommen. Doch was geschieht, wenn der Flug plötzlich annulliert wird? „Wenn ein Flug komplett gestrichen wird, dann ist die Airline am Zug und muss dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten – entweder eine alternative Beförderung oder die Rückerstattung des Ticketpreises“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. In der Praxis werden Passagiere im Fall einer Annullierung oft auf andere Flüge, die ohnehin im Flugplan vorgesehen waren, umgebucht. Wurde ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt (Zubringerflug) durch die Annullierung zwecklos, müssen die Passagiere kostenlos zurück zum ersten Abflugort gebracht werden.

Zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Flugstrecke: Bei Flügen bis zu 1.500 km hat man Anspruch auf 250 Euro Ausgleichszahlung. Bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie bei Flügen außerhalb der EU zwischen 1.500 km und 3.500 km stehen Reisenden 400 Euro zu, bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU sind es 600 Euro. Die Höhe der Ausgleichszahlung vermindert sich um die Hälfte, wenn sich die Ankunft am Zielort – je nach Flugstrecke – um nicht mehr als zwei, drei oder vier Stunden verzögert. „Achtung: Nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Passagiers darf die Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises und die Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen bzw. Gutschriften für künftige Flüge erbringen“, stellt die ÖAMTC-Juristin klar. “ Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Man kann auf die Auszahlung von Ticketpreis und Ausgleichszahlung bestehen.“

 

„Werden die Reisenden früh genug über die Streichung des Fluges informiert und ändert sich die Abflugs- und Ankunftszeit durch die alternative Beförderung nur geringfügig, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung“, sagt die Expertin. Dies ist der Fall, wenn:

  • man mindestens zwei Wochen vorher informiert wird (dann ist das Ausmaß der Flugzeitänderung unerheblich).
  • man 13 bis sieben Tage vorher informiert wird und maximal zwei Stunden vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal vier Stunden verspätet ankommt.
  • man weniger als sieben Tage vorher informiert wird und maximal eine Stunde vor der planmäßigen Zeit abfliegt sowie maximal zwei Stunden verspätet ankommt.

 

Einige Urlauber werden für den Sommer noch kurzentschlossen Flüge buchen. „Es ist sinnvoll, sich vor der Buchung genau zu informieren. Nicht allein der Preis sollte entscheidend sein. Auch andere Kriterien wie versteckte Zusatzgebühren oder die wirtschaftliche Stabilität der Airline sollten bei der Wahl des Fluges berücksichtigt werden“, lautet der Ratschlag von ÖAMTC-Juristin Pronebner. „Gerät die Fluglinie beispielsweise in eine Insolvenz, gehen Passagiere, die direkt bei der Airline gebucht haben, leer aus. Denn es gibt leider nach wie vor keine Insolvenzabsicherung. Besser gestellt sind hier Pauschalreisende, die sich im Falle einer Insolvenz der Fluglinie an den Reiseveranstalter wenden können.“

 

Foto: Flug über Montblanc/pixabay