Keine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar 

Das Schneechaos der letzten Tage in den heimischen Wintersportorten wirft die Frage auf, ob Urlauber, die aufgrund von unpassierbaren Straßen und Lawinensperren das gebuchte Hotel oder Ferienappartement nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können, trotzdem für das Hotel bezahlen müssen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird. Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast – also auch nicht auf Umwegen –erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des „eingeschneiten“ Wintersportortes den Gastwirt.

Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet. Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit– im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen –gut zu dokumentieren“, rät Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.

Keine Abreise möglich. Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er die Unterkunft auch bezahlen.

Quelle: APA-OTS/VKI; Foto: Pixabay.com